Rohrverstopfung in der WEG: Wer zahlt?

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Rohrverstopfung in der WEG - Wer zahlt?
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Übersicht

Bei Rohrverstopfungen in einer WEG stellen sich Vermieter/-innen und Mieter/-innen gleichermaßen die Frage: Wer übernimmt die Kosten für eine Rohrreinigung, wenn in der Mietwohnung ein Rohr verstopft  ist? Hier erhalten Sie Ihre Antwort.

Keine Panik bei Rohrverstopfung im Haus: die Instandhaltungspflicht regelt

Die Beseitigung einer Rohrverstopfung und die dadurch entstandenen Kosten für eine Rohrreinigung ist Sache der Vermieter/-innen. Nur in Ausnahmefällen müssen die Mieter/-innen die Kosten für die Rohrreinigung tragen.

In jedem Fall ist eine Rohrverstopfung im Mehrfamilienhaus und die damit verbundene Beseitigung erst einmal eine eher unangenehme Angelegenheit. Schließlich kann die Verstopfung zu weiteren Problemen wie unangenehmen Gerüchen und Wasser-Überschwemmung führen – sei es in der Dusche und insbesondere die Toilette.

Viele Mieter/-innen greifen dann zu Hausmitteln, um die Rohrreinigung möglichst schnell in Angriff zu nehmen. Natürliche Rohrreiniger wie Natron und Essig sowie heißes Wasser sollen Abhilfe schaffen. Bei Toiletten kommt der Pümpel (Saugglocke) zum Einsatz. Spätestens, wenn diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, muss eine professionelle Rohrreinigung durchgeführt werden – diese ist Sache der Vermieter/-innen und gehört zu ihrer Instandhaltungspflicht.

Die Instandhaltungspflicht bei Rohrverstopfung

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der/die Vermieter/-in während der Mietzeit verpflichtet, die Mietsache während in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Dazu gehört auch die Beseitigung einer Rohrverstopfung. Diese Pflicht der/s Vermieter/-in besteht unabhängig davon, wer die Verstopfung verursacht hat.

Kostenerstattung bei Verschulden der Mieter/-innen

Hat der/die Mieter/-in die Rohrverstopfung schuldhaft verursacht, so ist der/die Vermieter/-in zwar zur Beseitigung der Verstopfung verpflichtet, kann jedoch die Kosten für die Beseitigung als Schadensersatz von seinem/ihrer Mieter/-in verlangen.

In folgenden Fällen gelten Mieter/-innen als verantwortlich für verstopfte Abflussrohre:

  • Hygieneartikel wie Damenbinden und Babywindeln im Abwasserrohr
  • Große Mengen Toilettenpapier in der Toilette
  • Große Mengen an Fett im Abwasserrohr
  • Große Mengen an Essensresten im Abwasserrohr

Verstopfungen, die durch Kalkablagerungen oder Haaren im Abfluss entstehen, fallen in der Regel nicht in den Verantwortungsbereich der Mieter/-innen. In solchen Fällen müssen sie die Kosten für die Rohrreinigung nicht tragen. Nimmt der/die Mieter/-in die Beseitigung der Verstopfung selbst in die Hand und verursacht dabei einen Schaden, muss er/sie Kosten dafür tragen.

Sollte sich der/die Verursacher/-in nicht ermitteln lassen, muss der/die Vermieter/-in die Kosten der Rohrreinigung tragen. Da es sich hierbei um Instandsetzungskosten handelt, lassen sich die Kosten zudem nicht auf die Mieter/-innen umlegen.

Wie viel kostet eine Rohrreinigung?

Die Kosten für eine Rohrreinigung sind abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise der Komplexität der Verstopfung, der Länge und Durchmesser der Rohre sowie den notwendigen Hilfsmitteln und dem Zeitaufwand, um die Verstopfung zu lösen.

Im Allgemeinen bewegt sich die Preisspanne für eine professionelle Rohrreinigung zwischen 50 und 500 Euro.

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Die Rolle von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei Abflussreinigung

In der Regel ist die Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und Reparatur der gemeinsamen Rohre, einschließlich der Abwasserrohre, zuständig. Daher ist es ihre Verantwortung, sicherzustellen, dass die Rohre frei von Verstopfungen sind, um einen normalen Abfluss zu gewährleisten.

Warum müssen dann also die Vermieter/-innen für die Rohrreinigung für Spüle, Dusche, Toilette & Co. aufkommen – und nicht die gesamte Eigentümergemeinschaft?  

Bei einer Rohrverstopfung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Frage, ob es sich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt, entscheidend für die Zuständigkeit und Kostenübernahme. Die Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum liefert Ihnen eine Antwort.

Das Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Gemäß § 3 Abs. 1 WEG ist Sondereigentum das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen auf einem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude.

Das Gemeinschaftseigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Absatz 2 des § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) definiert Gemeinschaftseigentum als die Teile des Gebäudes wie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer/-innen dienen.

Die Rohre in der WEG: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Für Rohre innerhalb einer WEG gilt folgende Unterscheidung:

  • Sondereigentum: Rohrleitungen innerhalb der Wohnung bis zum Anschluss an das Sammelrohr für die Hausgemeinschaft.
  • Gemeinschaftseigentum: Der restliche Teil des Rohres, einschließlich des Sammelrohrs.

Daraus ergibt sich folgende Zuständigkeit bei Rohrverstopfung:

  • Sondereigentum: Verstopfung im Bereich des Rohres innerhalb der Wohnung = Verantwortlichkeit und Kostentragung durch den/die Wohnungseigentümer/-in (§ 13 WEG).
  • Gemeinschaftseigentum: Verstopfung im Bereich des Sammelrohrs oder außerhalb der Wohnung = Verantwortlichkeit und Übernahme der Kosten durch die WEG.

Grundsätzlich ist also der/die Eigentümer/-in für Schäden und Verstopfung der Rohre, die sich innerhalb der Wohnung befindet (=Sondereigentum), selbst verantwortlich. Wurde in der Teilungserklärung eine abweichende Regel bestimmt, gilt diese.

Tipp: Da die genaue Position einer Verstopfung in der Regel nicht sofort erkennbar ist, sollten Sie sich als Eigentümer/-in bitte umgehend an Ihre Hausverwaltung wenden, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

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