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Die Hausgeldabrechnung – Das müssen Eigentümer/-innen wissen
Die Hausgeldabrechnung gibt Wohnungseigentümer/-innen Auskunft über sämtliche Zahlungen der WEG. Auf diesem Weg erfahren Sie, ob Sie noch Nachzahlungen für Betriebskosten leisten müssen oder ob Sie Erstattungen erhalten werden. Für die Erstellung der Hausgeldabrechnung ist die Hausverwaltung zuständig.
Was sind die Positionen der Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung gibt eine Übersicht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft und listet transparent auf, ob und welche Nachzahlungen oder Erstattungen für die Eigentümer/-innen anfallen. Kurzum: Bei der Hausgeldabrechnung handelt es sich sozusagen um eine Nebenkostenabrechnung für Eigentümer/-innen.
Eine formelle Vorlage für die Hausgeldabrechnung ist nicht vorgeschrieben, weshalb die Hausgeldabrechnungen von Hausverwaltung zu Hausverwaltung unterschiedlich aussehen können immer ein wenig unterschiedlich aussieht. Die folgenden Inhalte müssen jedoch zwingend auf einer Hausgeldabrechnung genannt werden:
· Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der WEG für das Wirtschaftsjahr
· Gebildete Rücklagen und Kontostände
· Einzelabrechnungen für jede/n Wohnungseigentümer/-in
· Den genutzten Verteilungsschlüssel
Die einzelnen Positionen werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Eigentümer/-innen umgelegt, um die individuellen Hausgeldzahlungen zu ermitteln.
Wer zahlt die Hausgeldabrechnung?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt die Hausgeldabrechnung anteilig. Der jeweilige Anteil ergibt sich dabei aus den sogenannten Miteigentumsanteilen (MEA) einer/s jeden Eigentümers/-in. In manchen Fällen wurde in der Vergangenheit ein anderer Verteilerschlüssel beschlossen, der bei der Hausgeldabrechnung zum Einsatz kommt. Den genutzten Verteilerschlüssel finden Sie stets aufgelistet in Ihrer Hausgeldabrechnung.
Die Hausverwaltung ist für die Erstellung der Hausgeldabrechnung zuständig
Gemäß § 28 WEG ist die Hausverwaltung der WEG dafür zuständig, die Hausgeldabrechnung zu erstellen und diese auf der Eigentümerversammlung vorzustellen. Auch für etwaige Rückfragen muss die Hausverwaltung zur Verfügung stehen. Die Eigentümer/-innen erhalten sowohl eine Gesamtabrechnung und zusätzlich ihre Einzelabrechnung. Der Einzelabrechnung können die Eigentümer/-innen entnehmen, ob es Nachzahlungen oder Rückzahlungen gibt.
Tipp: Sollte sich Ihre Hausverwaltung wiederholt mit der Erstellung der Hausgeldabrechnung verspäten oder falls die Hausgeldabrechnung häufig gravierende Fehler aufweist, ist dies ein triftiger Grund, die Hausverwaltung zu wechseln. Verspätete Hausgeldabrechnungen berechtigen WEGs den Vertrag der Hausverwaltung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Wie hoch ist das Hausgeld?
Die Höhe des Hausgeldes fällt unterschiedlich aus und hängt von den individuellen Merkmalen der Immobilie ab. Zu diesen Aspekten gehört der Energieträger, der Sanierungszustand, die Lage des Gebäudes, die Region, das Baujahr, die Größe sowie viele weitere Faktoren. Auch das Vorhandensein von Sonderausstattungen wie Aufzügen oder Überwachungskameras kann sich auf die Hausgeldabrechnung auswirken.
Keine gesetzliche Frist für die Hausgeldabrechnung, aber in der Regel spätestens Ende Juni
Für die Erstellung der Hausgeldabrechnung gibt es keine gesetzliche Frist. Sie muss laut Gesetz zur WEG-Jahresabrechnung lediglich „nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres“ erstellt werden. Meistens sprechen wir hier von drei bis sechs Monaten. Schließlich müssen die Eigentümer/-innen noch genügend Zeit gelassen werden, vor Jahresende die Nebenkostenabrechnung für die Mieter/-innen erstellen zu können.
In der Regel erhalten Sie Ihre Hausgeldabrechnung zusammen mit der Einladung zur jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung. In der Eigentümerversammlung dürfen Sie dann über die Hausgeldabrechnung und die Instandhaltungsrücklage beschließen. Erst nach dem Beschluss der Hausgeldabrechnung sind die Nachzahlungen und Erstattungen fällig. Erfahren Sie hier Unsere 5 besten Tipps zum Sparen von Hausgeld
Was tun bei späten und/oder fehlerhaften Hausgeldabrechnungen?
Zu den gesetzlichen Pflichten einer jeden Hausverwaltung gehört es dazu, eine jährliche Hausgeldabrechnung zu erstellen und zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorzustellen. Dies ist in § 28 Abs. 3 WEG-Gesetzes geregelt. Kommt Ihre aktuelle Hausverwaltung dieser Pflichtaufgabe nicht nach, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung. Wir beraten Sie hierzu gern individuell. Als Wohnungseigentümer/-in haben Sie einen Anspruch auf Vorlage der Hausgeldabrechnung, den Sie im Zweifelsfall gerichtlich geltend machen können.
Um eine fehlerhafte Hausgeldabrechnung auszuschließen, dürfen Sie den Inhalt auf folgende Punkte überprüfen:
- Gehören die Ausgaben und Rechnungen tatsächlich zu Ihrer WEG?
- Stimmt der Empfänger der Rechnung?
- Stimmt das Zahlenwerk?
- Stimmen die Kosten mit den Rechnungen überein?
- Wurden die Buchungen den richtigen Sachkonten zugeordnet?
- Wurde der angebotene Abzug bei schneller Beauftragung wahrgenommen (Skonto-Nachlässe)?
- Gibt es noch umlegbare Kosten?
- Wurden nicht umlegbare Kosten umgelegt?
- Sind die Vorauszahlungen richtig?
Lassen Sie Ihre Hausgeldabrechnung von Ralph erstellen
Mit Ralph hat die mühsame Suche nach einer geeigneten Hausverwaltung ein Ende gefunden. Mögliche Fehler bei der Hausgeldabrechnung wie unvollständige oder fehlerhafte Aufstellung der Kosten und Einnahmen, unkorrekte Verteilungsschlüssel oder Fristversäumnisse bei der Erstellung der Hausgeldabrechnung gehören fortan der Vergangenheit an.
Wir automatisieren viele der sich wiederholenden Prozesse einer Hausverwaltung mit modernster Software und Expertise vor Ort. Damit stehen wir für hohe Effizienz und maximale Transparenz und sind obendrein sogar günstiger als andere Hausverwaltungen.
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