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Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats
Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist laut § 29 Abs. 1 nicht zwingend. Wenn jedoch ein Beirat bestellt wird, besteht dieser in der Regel aus drei Mitgliedern und wird durch Mehrheitsbeschluss bestimmt. Eine abweichende Besetzung ist jedoch zulässig. Die Dauer der Bestellung sowie die Auslagenersatzregelung können ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden.
Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
Die vorrangige Pflicht des Verwaltungsbeirats besteht darin, den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen. Zu den Aufgaben des Beirats gehört es unter anderem, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung formell zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen. Diese Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Verwaltungsbeirat keine Weisungsrechte gegenüber dem Verwalter hat.
Weitere Aufgaben des Verwaltungsbeirats
Neben der Protokollunterzeichnung und der Einberufung einer Eigentümerversammlung (§ 24 Abs. 3 Abs. 6) hat der Verwaltungsbeirat keine weiteren zwingenden Aufgaben. Allerdings kann der Beirat dem Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben beratend zur Seite stehen und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungstätigkeit machen.
Missverständnisse bezüglich der Befugnisse des Verwaltungsbeirats
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Verwaltungsbeirat Weisungsrechte gegenüber dem Verwalter hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beirat hat lediglich die Aufgabe, den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der Verwalter bleibt jedoch für die Verwaltungstätigkeit und die Umsetzung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung verantwortlich.
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